- Personalausschuss
- Personal|ausschuss,auf Bundes- (Bundespersonalausschuss) sowie auf Landesebene (Landespersonalausschuss des jeweiligen Bundeslandes) errichtete Stellen, denen im Rahmen gesetzlich vorgesehener Fälle unabhängig und in eigener Verantwortung bestimmte beamtenrechtliche Aufgaben obliegen. - Dem Bundespersonalausschuss (§§ 95 ff. Bundesbeamtengesetz) gehören (seit der deutschen Einheit) neben acht ordentliche Mitglieder (darunter der Präsident des Bundesrechnungshofs als Vorsitzender) acht stellvertretende Mitglieder an. Im Grundsatz dazu berufen, der einheitlichen Anwendung des Beamtenrechts zu dienen, hat er insbesondere über die nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen bei Einstellungen und Beförderungen zu entscheiden. Ähnliche Funktionen üben die Personalausschüsse der Länder aus (auch als »Landespersonalämter« bezeichnet, § 61 Beamtenrechtsrahmengesetz; Beamtengesetz der Länder).
Universal-Lexikon. 2012.